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Zu Ihrer und unserer Sicherheit!
Pfandleihanstalt Erika Martetschläger GesmbH
Währinger Gürtel 168
1090 Wien
Tel: 01 317 31 58
Fax: 01 317 73 60 -14
E-mail: office@pfandleihanstalt.co.at
Geschäftszahl V/1-14956/3-M
§ 1
Gegenstand der Belehnung
Die Pfandleihanstalt ERIKA MARTETSCHLÄGER GESMBH mit dem oben
bezeichneten Sitz hat vom Amt der Wiener Landesregierung am 18.5.1977
unter der Zahl V/1-14956/3-M die Bewilligung für das Pfandleihgewerbe
erteilt erhalten und demgemäß werden nach den folgenden Bestimmungen
dieser Geschäftsordnung verzinsliche Darlehen in barem Gelde gegen
Übergabe aller beweglichen Wertgegenstände gegeben - soferne
diese nicht gemäß § 2 ausgeschlossen sind.
§ 2
Verbotene Pfanddarlehen
Die Gewährung eines Pfanddarlehens ist verboten, wenn
| 1. |
Gegenstände zum Pfand angeboten werden, von denen der Pfandleiher
wußte oder wissen mußte, daß sie verloren, vergessen,
zurückgelassen oder ihrem rechtmäßigen Besitzer
widerrechtlich entzogen wurden, |
| 2. |
es sich bei den zum Pfand angebotenen Gegenständen um gefährliche
Güter (explosive, ätzende, leicht entflammbare, ansteckungsgefährliche
oder radioaktive Stoffe, Gase, Gifte und dgl.) handelt oder
|
| 3. |
es sich um Gegenstände handelt, die nach anderen Rechtsvorschriften
nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen. |
§ 3
Verbot der Weiterverpfändung
| 1. |
Dem Pfandleiher ist es verboten, die ihm verpfändeten Gegenstände
weiter zu verpfänden. |
| 2. |
Der gewerbsmäßige Ankauf sowie die gewerbsmäßige
Belehnung von Pfandscheinen sind verboten. |
§ 4
Pfandleihbücher
| 1. |
Der Pfandleiher hat ein Pfandleihbuch zu führen, in das jedes
abgeschlossene Geschäft genau einzutragen ist. Für die
Verpfändung von Juwelen, Gold- und Silberwaren oder für
die Belehnung von Wertpapieren ist ein eigenes Pfandleihbuch zu
führen. |
| 2. |
Die Pfandleihbücher, die auch in Karteiform geführt
werden dürfen, sind nach einem Muster anzulegen und haben hinsichtlich
ihrer Ausstattung, der Art ihrer Führung und der Aufbewahrung
den zur Sicherung für Beweiszwecke sowie zur sicherheitspolizeilichen
Kontrolle notwendigen Anforderungen zu genügen. |
| 3. |
Der Pfandleiher ist verpflichtet, die Pfandleihbücher durch
sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft
vom Schluß jenes Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung
vorgenommen wurde. |
| 4. |
Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind die Pfandleihbücher
an die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer
Bundespolizeibehörde an diese Behörde, abzuliefern. |
§ 5
Pfandschein
| 1. |
Der Pfandleiher ist verpflichtet, dem Verpfänder über
das abgeschlossene Pfandleihgeschäft einen Pfandschein auszustellen,
der den Namen und die Anschrift des Pfandleihers und die unterscheidenden
Kennzeichen des Pfandes enthalten und mit der Eintragung in dem
Pfandleihbuch übereinstimmen muß. |
| 2. |
Der Pfandschein hat die Bestimmungen des § 11 wiederzugeben
und einen Hinweis auf die Bestimmungen der Geschäftsordnung
für die Ermittlung der Höhe der Zinsen und der Nebengebühren
zu enthalten. |
§ 6
Auskunftspflicht
Der Pfandleiher ist verpflichtet
| 1. |
über die Auskunftspflicht des § 338 GewO 1994 hinaus
auch den Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden
die Nachschau in den Geschäftslokalen zu ermöglichen,
Beweismittel vorzulegen, Einsicht in die Pfandleihbücher zu
gewähren und die für die Überprüfung notwendigen
Auskünfte zu erteilen, |
| 2. |
die ihm zugekommenen Mitteilungen über verlorene, vergessene,
zurückgelassene oder dem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich
entzogene Gegenstände geordnet und nachschaubereit aufzubewahren, |
| 3. |
Privatpersonen gegenüber Stillschweigen über die Personen,
mit denen Pfandgeschäfte abgeschlossen wurden, zu wahren. |
§ 7
Ausstellen des Pfandscheines
Über jedes abgeschlossene Pfandleihgeschäft wird dem Verpfänder
ein Pfandschein ausgefolgt, der aus dauerhaftem Papier besteht und folgende
Punkte enthält:
| 1. |
die laufende Nummer des Pfandscheines, |
| 2. |
die Beschreibung des Pfandgegenstandes, bei Gold- und Silberwaren
auch das Gewicht und, nach Maßgabe des darauf befindlichen
amtlichen Probezeichens, auch den Feingehalt; bei Wertpapieren die
Serie und Nummer der einzelnen Stücke, die vorhandenen nächstfälligen
Coupons und eventuell den Namen , auf den sie lauten, |
| 3. |
den Wert des Pfandstückes bzw. dessen Schätzungswert, |
| 4. |
den Darlehensbetrag, |
| 5. |
den Tag und das Jahr des abgeschlossenen Pfandleihgeschäftes, |
| 6. |
den Fälligkeitstermin des Darlehens, |
| 7. |
den angegebenen Namen und Wohnort des Verpfänders, |
| 8. |
den Hinweis, daß der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
aus dem Pfandleihgeschäft das sachlich und örtlich zuständige
Gericht ist, |
| 9. |
den Hinweis, daß der Verpfänder bei Verzug nicht verständigt
und die Versteigerung nach Wahl der Pfandleihanstalt in Österreich
durchgeführt wird, |
| 10. |
den Hinweis auf das Verbot des gewerbsmäßigen Ankaufes
und der gewerbsmäßigen Belehnung von Pfandscheinen, |
| 11. |
daß für die Rechtsverhältnisse zwischen Pfandleihanstalt
und Verpfänder die Bestimmungen des Pfandscheines sowie die
anläßlich der Ausgabe des Pfandscheines jeweils behördlich
genehmigte Geschäftsordnung der Pfandleihanstalt gilt, |
| 12. |
daß der Betrag der Zinsen und Nebengebühren auf ihm
ersichtlich ist, |
| 13. |
daß die Pfandleihanstalt berechtigt ist, den Gegenstand
zum halben Ausrufungspreis nochmals anzubieten, sollte dieser bei
der Versteigerung zum Ausrufungspreis nicht versteigert werden können. |
| 14. |
Name und Anschrift des belehnenden Pfandleihers. |
Die abgeschlossenen Pfandleihgeschäfte werden in die im Sinne
der Ministerialverordnung vom 24.04.1885, RGBl 49, in der Fassung der
Verordnung vom 10.05.1903, RGBl. Nr. 115 geführten Pfandleihbücher
deutlich, vollständig und wahrheitsgetreu eingetragen.
§ 8
Umsetzen des Pfandes
Ersucht der Verpfänder um Verlängerung des Pfandvertrages
und stimmt der Pfandleiher der Verlängerung zu, so hat er wie beim
Abschluß eines neuen Pfandleihvertrages vorzugehen; er hat eine
neue Eintragung in das Pfandleihbuch und die Ausstellung eines neuen
Pfandscheines nach den Vorschriften des § 5 gegen Einziehung des
alten Pfandscheines durchzuführen.
§ 9
Verlust des Pfandscheines
| 1. |
Wird ein Pfandschein verloren, so hat der Pfandleiher den Verlust
in den Pfandleihbüchern vorzumerken und einen Vormerkschein
auszufertigen, wenn der Verlustträger nachweist, daß
der Verlust gemäß den fundrechtlichen Bestimmungen gemeldet
wurde und seine Angaben über die Zeit der Übergabe des
Pfandes sowie die Laufzeit und den Betrag des erhaltenen Darlehens
und die genaue Beschreibung des Pfandes mit dem hinterlegten Pfand
und die angegebenen Daten des Pfandscheines mit den Büchern
des Pfandleihers übereinstimmen. Aufgrund dieses Vormerkscheines
kann das Pfand gemäß § 8 umgesetzt werden. |
| 2. |
Kommt der Originalpfandschein binnen Jahresfrist vom Tage der
Verlustanzeige an nicht zum Vorschein, so darf das Pfand gegen Rückstellung
des Vormerkscheines und Rückzahlung des Darlehens samt Zinsen
und Nebengebühren ausgefolgt werden, wenn es nicht etwa mangels
Umsetzung verfallen ist und veräußert wurde. |
| 3. |
Ist das Pfand bereits verfallen und unter Beobachtung der gesetzlichen
Vorschriften im Wege der Versteigerung veräußert worden,
so ist nur der allenfalls erzielte Überschuß auszufolgen. |
| 4. |
Nach Ablauf von 14 Tagen vom Verfallstag an kann der Besitzer
eines Vormerkscheines das Pfand, soferne es noch nicht veräußert
worden ist, gegen Rückstellung des Vormerkscheines auslösen,
wenn er den Schätzbetrag des Pfandes zur Sicherstellung allfälliger
Ansprüche des Inhabers des Pfandscheines beim Pfandleiher erlegt. |
| 5. |
Diese Sicherstellung ist ohne Zinsenvergütung wieder auszufolgen,
wenn binnen Jahresfrist vom Ausstellungstag des Vormerkscheines
der Originalpfandschein nicht zum Vorschein gekommen ist. |
| 6. |
Kommt der Originalpfandschein binnen Jahresfrist von Ausstellungstag
des Vormerkscheines zum Vorschein, so darf das Pfand oder der aus
dem Erlös des Pfandes etwa erzielte Überschuß nur
gegen gleichzeitige Übergabe des Originalpfandscheines und
des Vormerkscheines ausgefolgt werden. |
§ 10
Umsetzen des Pfandes bei Kraftloserklärung
| 1. |
Wenn ein Verpfänder, bei dem die Voraussetzungen für
die Ausfertigung eines Vormerkscheines nicht gegeben waren, um die
Kraftloserklärung des in Verlust geratenen Pfandscheines im
gesetzl. Wege nachweislich angesucht hat, so ist der Pfandleiher
bei rechtzeitigem Ersuchen des Verpfänders verpflichtet, das
Pfand gem. § 8 umzusetzen. |
| 2. |
Wurde das Pfand nicht umgesetzt und ist es versteigert worden,
so hat der Pfandleiher nach rechtskräftiger Kraftloserklärung
den allenfalls erzielten Überschuß auszufolgen. |
§ 11
Verkauf des Pfandes
| 1. |
Der Verkauf des Pfandes durch Versteigerung darf in keinem Fall
früher als sechs Wochen nach dem Verfallstag erfolgen. Ort
und Zeit der Versteigerung sind unter Bezeichnung der zu versteigernden
Gegenstände durch Anschlag vor dem Geschäftslokal und
überdies durch Einschaltung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
oder in dem von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden
Lokalblatt bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind der Name
des Pfandleihers und die auf die zu versteigernden Gegenstände
entfallenen Nummern des Pfandleihbuches anzugeben. Die Bekanntmachung
muss innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis vier Wochen vor der
Versteigerung erfolgen. |
| 2. |
Nach dem Verkauf des Pfandes durch Versteigerung hat der Pfandleiher
dem Verpfänder auf dessen Verlangen nach Vorlage des Pfandscheines,
gegebenenfalls des Vormerkscheines, unverzüglich den für
den Verpfänder nach Abzug der Pfandschulden samt Zinsen und
Nebengebühren sowie der Kosten des Pfandverkaufes allenfalls
verbleibenden Überschuß auszufolgen. Wenn der Verpfänder
binnen fünf Jahren den Überschuß nicht behebt, hat
ihn der Pfandleiher gerichtlich zu hinterlegen. |
| 3. |
Die Versteigerung verfallener Pfänder erfolgt durch einen
hiezu berechtigten Gewerbetreibenden. |
§ 12
Aufbewahrung der Pfänder
Die übernommenen Pfänder werden in einem feuer- und einbruchssicheren
Behältnis verwahrt und gegen Feuergefahr und Diebstahl für
den Schätzwert versichert. Dieser bei der Übernahme des Pfandes
ermittelte und dem Verpfänder bekanntgegebene Schätzungswert
bildet den Maßstab auch bei anderweitigen Ersatzansprüchen.
Die Pfandleihanstalt ist verpflichtet, die Versicherung jeweils in
einer Höhe zu halten, welche mindestens 30% des Versicherungswertes
aller belehnten Pfandgegenstände übersteigt (=30% Überdeckung).
Für Schäden durch Naturereignisse, äußere Gewalt,
sowie durch Wertminderung, die sich als Folge längerer Lagerung
des Pfandstückes ergeben, übernimmt die Anstalt keine Haftung;
dasselbe gilt in der Regel auch für die Schäden durch Mottenfrass.
§ 13
Reinigungsgebühr
Jedes Pfand ist in der Regel in einer dem Pfandgegenstande angemessenen
Umhüllung zu übergeben. Nicht gereinigte Pfandstücke
können zurückgewiesen werden. Bei jenen Pfandstücken,
die dem Mottenfrass unterliegen, tritt nach Ablauf des ersten Monats
der Einbringung nur dann eine Ersatzverbindlichkeit der Anstalt für
durch Mottenfrass entstandene Beschädigung ein, wenn vom Darlehensnehmer
die unten festgesetzte Reinigungsgebühr zugestanden wird, deren
Höhe ihm bei der Übernahme des Pfandes nach dem in den Firmenräumen
kundzumachenden Tarife ziffernmäßig bekanntzugeben ist.
Die Reinigungsgebühr beträgt für jedes Monat 1% vom
Schätzungswert des Pfandgegenstandes, mindestens jedoch EUR 1,09.
Im Falle der Auslösung des Pfandgegenstandes innerhalb des ersten
Monats nach Einbringung entfällt die Verpflichtung der Entgegennahme
der Reinigungsgebühr und zugleich auch die Ersatzverbindlichkeit
der Anstalt für eine während dieser Zeit durch Mottenfrass
entstandene Beschädigung.
§ 14
Leihgebühr für Umhüllungen
Die Verleihung von Umhüllungen für Effektenpfänder,
die einer solchen bedürfen und nicht aufgehängt werden können,
unter gleichzeitiger Beistellung von Schnürmittel, wird der Anstalt
gestattet.
Die Leihgebühr beträgt für je begonnene drei Monate
Darlehenslaufzeit EUR 1,82.
§ 15
Schätzung des Pfandes
Jedes Pfandstück wird vor der Annahme durch die Pfandleihanstalt
ERIKA MARTETSCHLÄGER GESMBH bzw. von deren Schätzmeistern
geschätzt. Einer Schätzung unterliegen nicht Gegenstände,
welche einen Börsen- oder Marktpreis haben, sondern gilt in diesem
Falle der am Verpfändungstage gültige und durch die Pfandleihanstalt
festgestellte Börsen- bzw. Marktpreis.
§ 16
Höhe des Darlehens
Auf jedes angenommene Pfandstück wird in der Regel die Hälfte
des Schätzungswertes als Pfanddarlehen gegeben. Die Höhe des
Darlehens wird aber von Fall zu Fall von den von der Anstalt bestellten
und berechtigten Personen mit der Partei vereinbart. Bei voller Inanspruchnahme
des Darlehens gilt, wenn das verfallene Pfand zur Feilbietung gelangt,
der Betrag des Darlehens samt Zinsen und allen Nebengebühren als
Ausrufungswert. Anderenfalls gilt der Schätzwert als Ausrufungspreis.
§ 17
Dauer des Darlehens
Die Pfandleihanstalt ERIKA MARTETSCHLÄGER GESMBH ist nicht verpflichtet,
Pfanddarlehen zu leisten, werden diese jedoch gegeben und wird mit dem
Verpfänder keine andere Frist vereinbart, dann gilt das Darlehen
auf die Dauer von drei Monaten als gewährt.
§ 18
Stempelgebühren
Darlehensverträge gegen Faustpfand mit Pfandleihanstalten unterliegen
nicht der Gebühr für Darlehensverträge. (§ 33 TP
8 Abs. 2 Z 2 BGBl. 267/1957, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.
142/2000)
§ 19
Zinsen und Nebengebühren
Die Zinsen für das Darlehen betragen 0,375% pro Halbmonat (9,0%
p.a.) von der Darlehenssumme.
Die Manipulationsgebühr vom Pfanddarlehen beträgt 0,825% pro
Halbmonat von der Darlehenssumme für eine anzurechnende Darlehensdauer
bis einschließlich 4 Kalendermonate, wobei die Höhe des Darlehensbetrages
diesen Prozentsatz nicht beeinflußt. Bei einer Darlehensdauer
bis einschließlich 6 Kalendermonate 0,775% pro Halbmonat, bis
einschließlich 8 Kalendermonate 0,725% pro Halbmonat, bis einschließlich
10 Kalendermonate 0,675% pro Halbmonat, bis einschließlich 12
Kalendermonate 0,625% pro Halbmonat und über 12 Kalendermonate
0,575% pro Halbmonat.
Eine Erhöhung der Manipulationsgebühr über den erwähnten
Höchstsatz von 1,65% pro Monat ist nicht möglich. Bei Belehnung
von Automobilen und Motorrädern hat der Verpfänder für
die Garagierungskosten selbst aufzukommen. Bei sperrigen Gütern,
welche in separaten Lagerräumen untergebracht werden müssen,
werden dem Verpfänder die Lagerkosten separat gerechnet. Ansonsten
wird ein Platzgeld für Darlehensbeträge von EUR 36,34 aufwärts
pro begonnenes Quartal im Nachhinein verrechnet:
| Kleinere technische Geräte |
EUR 1,45 |
| Pelze, TV- u. Hi - Fi Geräte |
EUR 2,90 |
| Teppiche bis zu 5 m2 |
EUR 2,90 |
| Teppiche von 5-10 m2 |
EUR 3,63 |
| Teppiche über 10 m2 |
EUR 7,27 |
| Sonstige größere technische Geräte |
EUR 7,27 |
| Für Klaviere und Möbel nach Sondervereinbarung,
mindestens jedoch |
EUR 7,27 |
Für Motorräder, Pkws und Lkws werden die in den Firmenräumlichkeiten
kundgemachten Gebühren für die tatsächlich angefallene
Garagierung verrechnet.
Die Zinsen und Manipulationsgebühren sind im Nachhinein beim Auslösen,
Umsetzen (Prolongation) oder Verkauf der Pfandobjekte zu bezahlen. Die
Berechnung erfolgt nach Halbmonaten, wobei aber für Pfänder,
die vor Ablauf des ersten Monats ausgelöst oder umgesetzt werden,
die gesamten Gebühren für den ganzen Monat zu zahlen sind.
Bei Umsetzung (Prolongation) beginnt die Berechnung der Darlehenszinsen
und Manipulationsgebühren mit dem ersten Tag des auf den Einlangstag
folgenden Kalenderhalbmonats und endet jeweils mit dem letzten Tag des
Kalenderhalbmonats, in dem eine neuerliche Umsetzung erfolgt.
Bei der Belehnung, Umsetzung, Auslösung bzw. bei Verwertung verfallener
Pfänder ist eine Ausfertigungsgebühr zu entrichten.
Diese beträgt bei der Neubelehnung/Umsetzung (Verlängerung):
| für ein Darlehen |
bis EUR 72,6 |
EUR 1,45 |
| für ein Darlehen |
von EUR 72,67 bis Euro 145,27 |
EUR 2,18 |
| für ein Darlehen |
von EUR 145,35 bis EUR 363,29 |
EUR 2,91 |
| für ein Darlehen |
von EUR 363,36 bis EUR 726,66 |
EUR 4,36 |
| für ein Darlehen |
von EUR 726,73 bis EUR 1.453,38 |
EUR 7,27 |
| ab einem Darlehen |
von EUR 1.453,46 |
EUR 8,72 |
Ansonsten sind Umsetzungen (Prolongationen) eines Darlehens vom Standpunkt
der Zinsen- und Gebührenbemessung wie eine Neubelehnung zu behandeln.
Zurückziehungsgebühr vom Darlehen (inkl. gesetzl. USt): 5%,
jedoch mindestens EUR 1,45.
Versteigerungsgebühr für Pfänder: vom Meistbot 18%.
Bearbeitungsgebühr von Verlustanzeigen und Zurückstellung
vom Verkauf pro Pfandschein: EUR 7,27.
Spesenersatz: Alle Spesen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsfall
dem Pfandgeber verursacht werden, wie Porti und dergleichen, sind der
Anstalt zu ersetzen.
Der jeweils geltende Zinsfuss und die sonstigen Gebühren sind
in der Anstalt durch öffentlichen Anschlag kundgemacht. Falls mit
Genehmigung der zuständigen Gewerbebehörde eine Änderung
derselben eintritt, so finden die geänderten Zinsen und Gebührensätze
auf die vor dem Inkrafttreten derselben abgeschlossenen Pfandgeschäfte
keine Anwendung.
§ 20
Sonderbestimmungen bei KFZ-Belehnungen
| 1. |
Die verpfändeten Kraftfahrzeuge werden dem Pfandleiher vom
Pfandgeber mit sämtlichen Kraftfahrzeugpapieren übergeben.
Das verpfändete Kraftfahrzeug kann vom Pfandleiher dem Pfandgeber
zur vorübergehenden Weiterbenützung überlassen werden.
Dem Pfandgeber werden hiebei die beim Gebrauch des Fahrzeuges erforderlichen
Kraftfahrzeugpapiere (Zulassungsschein) überlassen. |
| 2. |
Der Pfandbesteller übergibt der Pfandleihanstalt ERIKA MARTETSCHLÄGER
GESMBH auch die Versicherungspolizze über den Abschluß
einer KFZ-Haftpflichtversicherung. Der Darlehensnehmer ist zur Benützung
der Pfandsache nach Maßgabe der mit dem Pfandgläubiger
diesbezüglich getroffenen Vereinbarung berechtigt. Wenn die
verpfändete Sache zerstört wird; wenn sich der Pfandgläubiger
seines Rechtes darauf gesetzmäßig begibt oder, wenn er
sie dem Pfandgeber ohne Vorbehalt zurückstellt, so erlischt
zwar das Pfandrecht aber die Schuldforderung besteht noch.
Der Pfandgeber ist jedoch zur Zurückstellung der Pfandsache
verpflichtet, wenn er mit seinen Zahlungen in Verzug geraten ist.
Zur Sicherung der Rückgabe ist die Pfandleihanstalt berechtigt,
sich unter diesen Umständen in den Besitz der Pfandsache zu
setzen und ist der Darlehensnehmer verpflichtet, dem Darlehensgeber
jedenfalls einen Satz Autoschlüssel zu übergeben und verpflichtet
sich weiters, allfällige Interventionskosten und Einziehungskosten
der Pfandleihanstalt zur Inbesitznahme des Fahrzeuges dieser zu
ersetzen. |
| 3. |
Jede rechtliche oder faktische Verfügung wie Verkauf, Verpfändung,
Verbringung, Überlassung des Pfandobjektes an oder dessen Nutzung
durch Dritte, Veränderung der Pfandsache ausgenommen kurzfristige
Gebrauchsüberlassung an Familienmitglieder etc. ohne Zustimmung
der Pfandleihanstalt ist unzulässig. |
| 4. |
Die Pfandleihanstalt bzw. deren Beauftragte sind berechtigt, die
Pfandsache von jedem Dritten zu verlangen. Zur Abwehr einer durch
rechtswidriges Verhalten des Pfandgebers verursachten Gefahr für
die Durchsetzung der sich aus dem Pfandrecht ergebenden Ansprüche,
ist die Pfandleihanstalt berechtigt, sich auch gegen den Willen
des Pfandgebers - dem die Stellung eines Präkaristen zukommt
- unverzüglich in den Besitz des Fahrzeuges zu setzen, wenn
behördliche Hilfe zu spät käme. |
| 5. |
Die Kosten der Verwahrung der Pfandsache, insbesondere die Kosten
eines Pfandhalters, der Garagierung und allfällige Instandhaltung
treffen den Darlehensnehmer, soferne dieser mit seinen Leistungen
in Verzug ist. |
§ 21
Auslösen der Pfänder
Jedes Pfand kann bis zu dem auf dem Pfandschein ersichtlichen Verfallstage
zu jeder Zeit während der Geschäftsstunden ausgelöst
werden. Bei der Auslösung ist der schuldige Darlehensbetrag nebst
Zinsen und Nebengebühren bar zu bezahlen. Das auszulösende
Pfand wird nur dem Überbringer des Pfandscheines bzw. dem Überbringer
des Vormerkscheines (siehe § 9 Ziffer 2) ausgefolgt.
Nach Rückzahlung des Pfanddarlehens sind die ausgelösten
Gegenstände sofort zu beheben. Für ausgelöste, nicht
behobene Pfänder wird eine Lagergebühr von 2,4% (inkl. gesetzl.
USt) vom Darlehensbetrag pro Monat verrechnet. Für Motorräder,
PKWs und LKWs werden die in den Firmenräumlichkeiten kundgemachten
Gebühren für die tatsächlich angefallene Garagierung
verrechnet. Im Falle der Auslösung oder Umsetzung des Pfandes im
schriftlichen Wege gegen Voreinsendung des Darlehensbetrages bzw. der
Zinsen und Nebengebühren sowie des Pfandscheines kann ein entsprechender
Betrag für tatsächlich angefallene Porto und Expeditionsspesen
zur Einhebung gelangen.
§ 22
Amorstisation des Pfandscheines
Wenn ein bereits ausgefolgter Vormerkschein in Verlust gerät,
so kann die Amortisation des in Verlust geratenen Pfand- und Vormerkscheines
nur im gesetzlichen Weg erwirkt werden. Der Amortisationswerber hat,
sobald die Pfandleihanstalt von der Einleitung des Amortisationsverfahren
gerichtlich verständigt ist, durch Umsetzen dem Verfalle des Pfandes
und dessen Veräußerung vorzubeugen. Unterlässt er die
Umsetzung, so hat er nach erwirkter rechtskräftiger Amortisation
des Pfand- und Vormerkscheines nur Anspruch auf den bei der Veräußerung
des Pfandes allenfalls erzielten Mehrerlös (Überschuß).
§ 23
Haftung
Die Pfandleihanstalt haftet grundsätzlich für die ordnungsgemäße
Aufbewahrung der Pfänder. Für Schäden, die infolge höherer
Gewalt oder Naturereignisse entstehen, sowie für Wertminderungen,
die sich als Folge längerer, jedoch sachgemäßer Lagerung
des Pfandes ergeben, haftet die Pfandleihanstalt nicht. Ein eventuell
zu vergütender Schaden ist beschränkt auf den Versicherungswert.
Bei weiteren Ersatzansprüchen des Verpfänders, insbesondere
wegen mittelbarer Schäden, finden diese nicht statt. Ist ein Anspruch
auf Grund eines Versicherungsvertrages der Pfandleihanstalt gegeben,
steht dieser Anspruch dem Verpfänder zu. Ein weiterer Schadenersatz
findet in einem solchen Falle nicht statt. Für den Schadenersatzfall
werden Ansprüche der Pfandleihanstalt (Zinsen etc.) in Abzug gebracht.
§ 24
Kundmachung
Je ein Stück dieser Geschäftsordnung, der §§ 275c
bis 275m GewO 1994, einer Tabelle der häufig vorkommenden Darlehensbeträge
in ein bis sechs Monaten, abgestuft nach halben Monaten, entfallenden
Gesamtgebühren, ferner einer plakatartigen Aufstellung über
die Höhe der Darlehenszinsen, der Nebengebühren und Manipulationsgebühren,
sowie eines Anschlages über das Verhältnis des Normalschätzwertes
zum Darlehen ist im Geschäftslokal an einer augenfälligen
und stets frei und leicht zugängigen Stelle anzubringen.
Erika Martetschläger GesmbH
Pfandleihanstalt
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